Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Artikel 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Artikel 9 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Artikel 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Artikel 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Petition an den Deutschen Bundestag

Gesundheit
gehört ins Grundgesetz.

Vorgeschlagener Art. 2 Abs. 3 GG

Jeder hat das Recht auf körperliche, geistige und seelische Gesundheit. Sie auch durch Aufklärung, Vorbeugung und Krankheitsvermeidung zu schützen und zu erhalten, ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt.

Jetzt Petition mitzeichnen

Petition 195664 · Eingereicht am 26. Februar 2026

Mehr erfahren
Die Forderung

Ein neuer Art. 2 Abs. 3 GG

Unser Grundgesetz schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aber ein ausdrückliches Recht auf Gesundheit — auf Vorbeugung, Aufklärung und den Erhalt von Gesundheit — fehlt bis heute. Das wollen wir ändern.

Jeder hat das Recht auf körperliche, geistige und seelische Gesundheit. Sie auch durch Aufklärung, Vorbeugung und Krankheitsvermeidung zu schützen und zu erhalten, ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt.
— Vorgeschlagener Art. 2 Abs. 3 GG
Warum jetzt

Warum Deutschland ein Grundrecht
auf Gesundheit braucht

Wachsende Krankheitslast

Nicht übertragbare Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Leiden, Diabetes Typ 2, Krebs und psychische Erkrankungen sind die häufigsten Todesursachen in Deutschland. Die Krankheitslast wächst, die volkswirtschaftlichen Kosten steigen.

Prävention ist unterfinanziert

Deutschland gibt nur einen Bruchteil seiner Gesundheitsausgaben für Vorbeugung aus. Das System reagiert, statt vorzusorgen. Prävention braucht eine stärkere Grundlage als den guten Willen einzelner Regierungen.

§

Verfassungsrechtliche Lücke

Art. 2 Abs. 2 GG schützt Leben und körperliche Unversehrtheit — aber ein explizites Recht auf Gesundheit und deren Erhaltung existiert nicht. Es fehlt eine verbindliche Leitlinie für das gesamte Gesundheitswesen.

🇪🇺

Europa ist weiter

Andere europäische Verfassungen und die EU-Grundrechtecharta erkennen Gesundheit längst als eigenständiges Schutzgut an. Deutschland hat hier Nachholbedarf.

Petition 195664

Am 26. Februar 2026 wurde diese Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Sie fordert die Ergänzung des Grundgesetzes um ein ausdrückliches Recht auf Gesundheit.

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Grundgesetz durch Einfügung eines neuen Art. 2 Abs. 3 GG wie folgt zu ergänzen:

„Jeder hat das Recht auf körperliche, geistige und seelische Gesundheit. Sie auch durch Aufklärung, Vorbeugung und Krankheitsvermeidung zu schützen und zu erhalten, ist Aufgabe jeder staatlichen Gewalt."

Begründung

Deutschland steht vor einer strukturellen Gesundheitskrise. Nicht übertragbare und lebensstilbedingte Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Leiden, Diabetes Typ 2, Krebs oder psychische Erkrankungen verursachen hohe Sterblichkeit, wachsende Krankheitslast und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. Gleichzeitig steigen die Gesundheitsausgaben kontinuierlich, während Prävention im Verhältnis nur einen geringen Anteil der Mittel erhält. Das System reagiert überwiegend kurativ statt präventiv.

Das Grundgesetz garantiert in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein ausdrücklich formuliertes Grundrecht auf Gesundheit enthält es jedoch nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt keine klare, umfassende Leitlinie für das Gesundheitswesen; vielmehr ist der Gesetzgeber selbst gefordert, normative Klarheit zu schaffen.

Ein aktuelles verfassungsrechtliches Gutachten zeigt, dass eine sektorenübergreifende, verbindliche Leitentscheidung im Grundgesetz fehlt und das Gesundheitsrecht daher von Einzelregelungen und Reformzyklen geprägt ist. Ein ausdrücklich formuliertes Grundrecht hätte das stärkste Gewicht zur Durchsetzung des Gemeinwohlbelangs Gesundheit.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung würde:

  1. Gesundheit als körperliche, geistige und seelische Integrität ausdrücklich geschützt.
  2. Prävention, Aufklärung und Krankheitsvermeidung ausdrücklich in den Schutzbereich einbezogen.
  3. Eine verbindliche Schutzpflicht aller staatlichen Gewalt normiert.
  4. Dem einfachen Gesetzgeber eine klare verfassungsrechtliche Leitlinie für künftige Reformen gegeben.

Internationale und europäische Rechtsentwicklungen zeigen, dass Gesundheit zunehmend als eigenständiges Schutzgut verfassungsrechtlich anerkannt wird, etwa durch gesundheitsbezogene Grundrechte in der EU-Grundrechtecharta.

Gesundheit ist Voraussetzung für Freiheit, Würde und gesellschaftliche Teilhabe. Ohne den Schutz von Leben und Gesunderhaltung ist die Wahrnehmung anderer Grundrechte faktisch ausgeschlossen. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Realitäten, demografischer Entwicklungen und wachsender Präventionsbedarfe braucht der Schutz und die Förderung von Gesundheit daher eine ausdrückliche, klar formulierte verfassungsrechtliche Verankerung.

Die Einfügung eines neuen Art. 2 Abs. 3 GG schafft eine verbindliche Orientierung für Gesetzgebung und staatliches Handeln. Sie stärkt Prävention, fördert gesundheitliche Chancengleichheit und verleiht dem Schutz und der Förderung der Gesundheit den verfassungsrechtlichen Rang, der ihrer Bedeutung entspricht.

Erstunterzeichner:innen

Diese Menschen unterstützen die Petition

Persönlichkeiten aus Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft stehen hinter der Forderung nach einem Grundrecht auf Gesundheit.

AB

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

CD

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

EF

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

GH

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

IJ

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

KL

Vorname Nachname

Titel / Funktion

„Statement, warum Gesundheit ins Grundgesetz gehört."

Unternehmen & Organisationen

Unternehmen, Verbände und Organisationen, die sich für ein Grundrecht auf Gesundheit stark machen.

Unternehmen 1
Unternehmen 2
Unternehmen 3
Verband 1
Verband 2
Organisation 1
Organisation 2
Organisation 3
Hintergrund

Die wissenschaftliche Grundlage

📄

Die Petition basiert auf einem umfassenden Positionspapier sowie einem verfassungsrechtlichen Gutachten, die im Rahmen der Initiative „Prävolution" erarbeitet wurden. Beide Dokumente analysieren die bestehende Rechtslage, internationale Vergleiche und die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Verankerung von Gesundheit.

Positionspapier & Gutachten einsehen